AVGS in Dortmund – Coaching, das die Arbeitsagentur bezahlt

Kurz erklärt

In Dortmund können Arbeitsuchende und von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen mit einem AVGS (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein) der Agentur für Arbeit Dortmund ein zugelassenes Coaching zu 100 % finanzieren lassen – für Bewerbung, Karriere oder Gründung.

Kurzfakten: AVGS in Dortmund

Zuständig

Agentur für Arbeit Dortmund

Förderhöhe

bis zu 100 % – kein Eigenanteil

Coaching-Umfang

je nach Typ ca. 80–120 Unterrichtseinheiten

Voraussetzung

arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht

Was ist der AVGS – und wofür bekommst du ihn in Dortmund?

Der AVGS ist eine Zusicherung der Arbeitsagentur bzw. des Jobcenters, die Kosten für ein zugelassenes Coaching zu übernehmen. Anders als der Bildungsgutschein in Dortmund (für Umschulung und Weiterbildung) finanziert der AVGS Begleitung: Du bekommst einen erfahrenen Coach an deine Seite – für deinen Weg zurück in Arbeit oder in die Selbstständigkeit.

Diese Coachings werden in Dortmund mit AVGS finanziert

So beantragst du den AVGS in Dortmund

1

Beratungstermin vereinbaren

Vereinbare einen Termin bei der Agentur für Arbeit Dortmund und überlege dir vorab dein konkretes Ziel.

2

Ziel & Bedarf darlegen

Schildere, warum ein Coaching dich bei Bewerbung, Karriere oder Gründung voranbringt.

3

AVGS erhalten

Wird der Gutschein ausgestellt, nennt er Umfang und Ziel des Coachings.

4

Anbieter wählen & starten

Wähle einen AZAV-zertifizierten Anbieter in Dortmund oder mit Online-Format und starte innerhalb der Frist.

Welches Coaching passt zu dir in Dortmund?

Mach den kostenlosen Fördercheck – in 60 Sekunden zur unverbindlichen Einschätzung.

Fördercheck starten
Keine BewerbungKeine VerpflichtungKeine Garantie

Häufig gestellte Fragen

Rechtlicher Hinweis:

Diese Informationen dienen der Orientierung und ersetzen nicht das persönliche Beratungsgespräch bei der Agentur für Arbeit Dortmund. Förderkompass ist ein neutrales Informationsangebot, bietet keine Rechtsberatung und keine Garantie für die Ausstellung eines AVGS. Die Entscheidung trifft ausschließlich die zuständige Stelle.